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Statuten

1. Name und Sitz 
Unter dem Namen „Fantastico Productions“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Chur, Graubünden. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral. 

2. Ziel und Zweck 
Zweck des Vereins ist das Fördern der kreativen Entfaltung in der Film- und Medienproduktion. In Form von Workshops oder Kursen werden die unterschiedlichsten Filmproduktionen auf die Beine gestellt und die Fähigkeiten in Schauspiel, Regie, Kameraarbeit und anderen relevanten Bereiche vermittelt. Auch kulturelle Veranstaltungen, wie beispielsweise das Durchführen von Filmaufführungen sind ein wichtiger Bestandteil des Vereins. Bei der Zusammenarbeit mit den verschiedensten Menschen setzt sich der Verein für eine Gemeinschaftsbildung ein und eine soziale Integrität.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel: 
-       Mitgliederbeiträge  
-       Gönnerbeiträge
-       Erträge aus eigenen Veranstaltungen 
-       Subventionen
-       Erträge aus Leistungsvereinbarungen  
-       Spenden und Zuwendungen aller Art 
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.  
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 

4. Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sein, welche den Zweck des Vereins anerkennen und fördern. 
Durch die Annahme der Mitgliedschaft in den Verein erklärt sich jedes Mitglied damit einverstanden, dem Verein uneingeschränkte und unwiderrufliche Rechte zur Nutzung, Aufnahme, Bearbeitung, Veröffentlichung und Verbreitung von Bild- und Tonaufnahmen zu gewähren, die während der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, -aktivitäten oder -projekten erstellt werden.
Diese Zustimmung umfasst, ist jedoch nicht beschränkt auf, Fotografien, Videoaufnahmen, Audioaufnahmen, Interviews oder sonstiges Material, das das Mitglied darstellt oder in dem das Mitglied erscheint. Der Verein behält sich das Recht vor, diese Aufnahmen in sämtlichen Werbematerialien, Publikationen, Online-Plattformen, sozialen Medien und anderen Medien zu verwenden, ohne dass dem Mitglied dafür eine Vergütung zusteht.
Das Mitglied erklärt weiterhin, dass es über alle erforderlichen Rechte und Genehmigungen verfügt, um dem Verein diese Rechte zu gewähren, und sichert zu, dass die Bereitstellung dieser Materialien nicht gegen Rechte Dritter verstößt.
Diese Klausel gilt für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft im Verein und über die Beendigung der Mitgliedschaft hinaus. Das Mitglied kann seine Zustimmung zur Verwendung seiner Bild- und Tonrechte durch den Verein schriftlich widerrufen, jedoch kann der Verein bereits vor dem Widerruf durchgeführte Verwendungen weiterhin nutzen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern nach schriftlich eingereichtem Aufnahmegesuch. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig. Ein ablehnender Entscheid muss nicht begründet werden. 
Der Mitgliederbeitrag wird von der Vereinsversammlung jährlich festgelegt. Er beträgt maximal CHF 300 pro Jahr.

5. Erlöschung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt 
-       bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 
-       bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

6. Austritt und Ausschlussgründe
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich. 
Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. 
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.  

7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: 
a)    die Mitgliederversammlung 
b)    der Vorstand

8. Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. 
Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen die Beschlussfassung mittels elektronischer Abstimmungsplattform oder auf schriftlichem Weg erlauben
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder zwei Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. 
Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen. 
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen: 
a)    Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung 
b)    Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands 
c)     Genehmigung der Jahresrechnung 
d)    Entlastung des Vorstandes
e)    Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f)      Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramm 
g)    Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder 
h)    Änderung der Statuten 
i)      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses 
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.  
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 –Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.  
Ein Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung via Vollmacht von einem anderen Vereinsmitglied vertreten lassen. Jedes Vereinsmitglied kann höchstens zwei Mitglied(er) vertreten.  
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen. 

9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person. 
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. 
Er erlässt Reglemente. 
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. 
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene 
Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen 
Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands 
Der Präsident übernimmt das Amt des Kassierers und ist verantwortlich für die Überwachung und Überprüfung der Finanzen des Vereins.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Bis zu einem Betrag von CHF 5'000.- an Ausgaben hat ein Vorstandsmitglied alleinig die Kompetenzen dafür. 
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten: 
a)    Präsidium
b)    Vize-Präsidium

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber. 
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. 
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. 
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.  

10. Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Unterschrift des Präsidenten. 

11. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
 

12. Datenschutz

Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten. 
Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die EMail-Adresse werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben. 
Die Mitgliederdaten, namentlich [Vor- und Nachname] werden auf der Website [fantasticoproductions.ch], im Newsletter sowie im Mitteilungsblatt des Vereins veröffentlicht. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. 
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins. 

13. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfordert die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder sowie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 
Wird eines der Quoren nicht erreicht, ist eine zweite Vereinsversammlung mit den gleichen Traktanden innerhalb von 2 Wochen einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 
Im Falle der Auflösung bestimmt die Vereinsversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses.

14. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 21.05.24 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. 
Ort, Datum: Chur, 21.05.2024
Präsident:
Andri Portmann
Vizepräsident:
Reto Portmann

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